Seit heute kann wieder Feuerwerk gekauft werden. Allerdings darf man dieses nicht überall verwenden. So steht es in den Biebertaler Nachrichten vom 15.12.2023:
Der Gemeindevorstand hat nach Abwägung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nach nochmaliger Einschätzung der Brandgefahren im OT Vetzberg, im Bereich des gesamten Oberdorfes und der Burgruine, ein generelles Feuerwerksverbot erlassen.
Hm, wenn ich das so lese, könnte man glatt meinen die Vetzberger wären wie einige in den Großstädten drauf. Die Brandgefahr kann ich noch verstehen, nur hat nicht jeder Ortsteil seine alten Gebäude, die eng aneinander stehen?
Egal, der Gemeindevorstand hat beschlossen, und vielleicht sind die Vetzberger ja dann der Vorreiter in Sachen LED-Feuerwerk. Das es das schon gibt zeigt eindrucksvoll nachfolgendes Video.
Gerade am Ende kommt es doch einem Batteriefeuerwerk schon sehr nahe. So kann man zumindest das Feuerwerk zur Musik programmieren und wenn dann noch jedes Jahr ein neues Lied genommen wird, wird es auch nicht langweilig.
Und an alle anderen Feuerwerksliebhaber: Bitte nutzt es nur am 31.12. in den späten Abendstunden und nicht schon am 28. 29. oder 30.
Daran dass so manches bei der Gemeinde länger dauert, habe ich mich gewöhnt. Man sieht es ja an aktuellen Projekten wie F’euerwehrstandort Mitte, Bauhof oder Schwimmbad. Aber was mich jetzt im Blättchen überrascht hat, das ist die öffentliche Bekanntmachung des geprüften Jahresabschlusses 2019. Noch mal zur Verdeutlichung – wir reden nicht vom letzten Jahr sondern von dem vor knapp 4. Jahren!
Klar, ich verstehe, dass die Gemeinde ganz andere Summen zu bewältigen hat und so ein Haushalt nicht an einem Abend geprüft ist, aber dass man dafür 4 Jahre braucht? Zumindest kam am Ende des Haushaltes ein Gewinn heraus. Da so eine Buchführung in der heutigen Zeit komplett digital geführt wird, ich hoffe es, kann Corona für mich nicht ausschlaggebend gewesen sein. Schließlich mussten auch andere Berufsgruppen ihren Job weiter ausüben.
So steht in der hessischen Gemeindeordnung unter § 114, (1): Die Gemeindevertretung beschließt über den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss, < über den> zusammengefassten Jahresabschluss und <über den> Gesamtabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstands. Das wäre nach meiner Rechnung 2021 gewesen.
Aber mit dem GVBl1 vom 07.05.2020 auf Seite 321 unter § 112b (1) sind wir in Biebertal davon befreit, einen Gesamtabschluss aufzustellen. Das betrifft dem Gesetzestext nach alle Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern. “Der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist von der Gemeindevertretung zu beschließen“. So steht es zumindest in Absatz 3 des Paragraphen.
Das bedeutet für mich als Bürger unserer Gemeinde, diese kann – muss aber keinen Jahresabschuss machen und das, obwohl sie hauptsächlich mit unserem Geld in Form von Steuern finanziert wird. Ich hoffe auch für die Zukunft, dass unsere Gemeinde von einem Verzicht absieht. Schließlich sollten die Bürger einer Gemeinde schon erfahren, was mit dem gezahlten Geld passiert und wie die Gemeinde wirtschaftet. Und vielleicht dauert das in Zukunft auch nicht mehr 4 Jahre. Immerhin war das Jahr 2019 ein sehr positives Jahr mit einem guten Überschuss, wovon wir heute noch profitieren.
Wer sich jetzt den Jahresabschluss 2019 mal genauer anschauen möchte, kann dies in der Gemeindeverwaltung, Zimmer 6 seit gestern bis 05.01.2024 tun. Auch da frage ich mich als Bürger, warum genau ein Zeitraum gewählt wird, wo die Gemeinde minimal eine Woche geschlossen ist.
1 GVBL:Die Abkürzung „GVBl“ steht für Gesetz- und Verordnungsblatt. Mit den Gesetz- und Verordnungsblättern verkünden deutsche Bundesländer ihre Gesetze und Verordnungen. Die Gesetz- und Verordnungsblätter tragen meistens zusätzlich noch den Namen des entsprechenden Bundeslandes.
Das Saarland bildet hier eine Ausnahme. Denn die Funktion des Gesetz- und Verordnungsblattes wird hier vom Amtsblatt des Saarlandes übernommen.
Das GVBl ist in zwei Teile gesplittet. Im Teil I finden sich Gesetze und Verordnungen. Im Teil II werden Beschlüsse, amtliche Bekanntmachungen und allgemeine Bekanntmachungen veröffentlicht.