Ende Januar wurde die Geflügelpest im Landkreis Gießen nachgewiesen; ebenso die afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen.
Für Geflügel ist Stallpflicht als Vorsichtsmaßnahme und Sicherheitsvorkehrung. Sie gilt nun sowohl für erwerbsmäßig gehaltenes Geflügel, wie für Hobbyzüchter. Das betrifft Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Entern und Gänse – auch wenn nur einzelne Tiere gehalten werden. Für andere Vögel wie Kanarienvögel oder Sittiche gilt die Regel erst ab 50 Tiere in der Voliere. Für Tauben gilt die Stallpflicht nicht, da ein geringes Infektionsrisiko besteht.
Die Vogelgrippe, wie die Erkrankung >Geflügelpest< auch genannt wird, ist wie die Schweinepest eine durch Viren ausgelöste Infektion. Wie beim Menschen können von diesen Erregern mehr oder weniger harmlose bis tödliche Mutationen vorkommen.
Wie immer kann es in seltenen Fällen – wie die Corona-Pandemie zeigt – vorkommen, dass eine Virusmutante nicht nur den üblichen Wirt Tier befällt, sondern auch auf den Menschen überspringt und ihm dann gefährlich werden kann.
In jedem Fall sind diese beiden Krankheiten anzeigepflichtige Tierseuchen. Funde von erkranken oder in der Natur tot aufgefundenem Geflügel oder Wildschwein sind, über 110 der Polizei oder dem Veterinäramt in der Rodheimer Str. 33, 35398 Giessen, Telefon: 0641 966140 zu melden.
Normalerweise sind die erkrankten Tiere für den Menschen ungefährlich, aber für den Tierbestand in der Landwirtschaft, wie für Hobbyhalter, bedeutet eine Infektion seiner Vögel oder Hausschweine eine tödliche Gefahr. Damit einhergehend kann auch der wirtschaftliche Schaden immens sein.
Daher sind verdächtige Tiere unbedingt, vorsichtshalber zu melden.
Quellen: wikipedia, Hessenschau 19.01.2022, Bundesforschungsinstitut für Tierseuchen, agrarheute, dlg.org, Sonntagmorgenmagazin vom 23.01.2022
Fotos: wikipedia; https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/bautzen/goerlitz-weisswasser-zittau/schweinepest-goerlitz-ausweitung-schutzzone-100.html