Zur Parksituation in Biebertal fanden in allen Ortsteilen schon mehrmalig Ortstermine und Gespräche zwischen Anwohnern, Ortsbeiräten und der Bürgermeisterin statt.
Hier wurde an die Vernunft appelliert, jedoch hat sich leider am Parkverhalten nichts geändert.
Das Parken auf der Straße wird oft mit der Aussage, den fließenden Verkehr zur Geschwindigkeitsreduzierung zu zwingen, begründet. Dies ist jedoch ein Eingriff in der StVO und behindert den fließenden Verkehr.
In Biebertal besteht innerorts fast überall eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, dass diese von manchen Verkehrsteilnehmern nicht immer eingehalten wird, ist bekannt. Dieses sollte aber mit Geschwindigkeitsmessungen geahndet werden. Zunehmend kommen Einsatzfahrzeuge, Müllabfuhr oder Linienbusse an ihre Grenzen. Aufgrund der Parksituation ist teilweise kein Durchkommen.
Außerdem werden mit dem rücksichtslosen Parken nicht nur Fußgänger oder Kinder in Gefahr gebracht, sondern auch Radfahrer, von Gehbehinderten ganz zu schweigen.
Die meisten Anwohner besitzen eine Garage oder einen Hof, nutzen aber vielleicht aus Bequemlichkeit oder aus anderen Gründen diese Abstellmöglichkeit nicht. Dies heißt aber nicht, dass sie das Recht haben, vor der eigenen Einfahrt zu parken.
Alle Autofahrer besitzen einen Führerschein, aber manche haben jedoch vergessen was sie in Puncto „Parken“ gelernt haben. Warum der Bürgersteig “Bürgersteig” heißt, Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt? Da sehen Sie, dass einige Fahrzeuge auf einem Gehweg stehen. Sie stellen Ihr Fahrzeug dazu. Warum auch nicht, der Gehweg ist breit und Fußgängerinnen und Fußgänger können noch locker an den Fahrzeugen vorbeilaufen. Und dann kommen Sie zu Ihrem Fahrzeug zurück und … haben ein Knöllchen. Aber warum? Ganz einfach: weil der Bürgersteig nun mal „Bürgersteig ” heißt und somit der Aufenthaltsort und Begegnungsraum für die Fußgängerinnen und Fußgänger ist. Dort sollen sie vor dem FAHRverkehr geschützt sein. Das Befahren des Gehwegs ist grundsätzlich für alle Fahrzeugarten untersagt und damit ebenfalls das Parken. Natürlich gibt es Ausnahmen. Unter bestimmten Umständen kann das Parken auf dem Gehweg angeordnet sein. Dafür sieht die Straßenverkehrs-Ordnung das Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen” Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor. Das Verkehrszeichen ordnet nicht nur das Parken auf dem Gehweg an, es zeigt auch ganz genau, wie das Fahrzeug abzustellen ist. Ebenfalls kann das Parken auf dem Gehweg durch eine Parkflächenmarkierung nach der StVO angeordnet sein. Parkflächenmarkierungen bestehen grundsätzlich aus weißen dünnen Linien und können Parkwinkel oder aber auch Rechtecke sein.
Gastbeitrag von Gerd Wegel – ACE Kreis Mittelhessen