Anlaufstellen: Polizei-Beratung, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; die Antidiskriminierungsstelle des Bundes; die Caritas; die ev. Kirche Hessen Nassau; die Stadt Gießen; Beratungsstellen der Uni Gießen oder an der Charité in Berlin, die eine Studie zum Thema veröffentlicht hat.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist keine Seltenheit; auch wenn die Betroffenen Übergriffe kaum melden.
Scham, Angst vor Konsequenzen und fehlendes Wissen über Anlaufstellen gehören zu den Gründen.
Sexuelle Belästigung kann verschiedene Gesichter haben und manchmal sehr versteckt daherkommen.
Sie kann ein „kleiner Spruch“ sein, zu viele, zu lange Blicke, diskiminierende Witze oder andere Bermerkungen oder ein körperlicher Übergriff. Immer ist eine Belästigung eines: unerwünscht.
Darauf sollten Betroffene den Belästiger höflich, aber bestimmt aufmerksam machen.
Kompetente Ansprechpartnerinnen im Betrieb sind Betriebsrätinnen, Betriebsärztinnen oder Frauenbeauftragte.
Im Falle von sexueller Belästigung können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, wie Ermahnung, Abmahnung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung.
Um sexuelle Belästigung zu verhindern, können Unternehmen Maßnahmen ergreifen, wie das Einbeziehen des Managements, das Verabschieden einer Richtlinie gegen Belästigung am Arbeitsplatz und die Organisation von Trainingsmaßnahmen.
Immer kommt es darauf an, was jemand in einer derartigen Situation fühlt. Daher ist es schwer zu beschreiben, wo sexuelle Belästigung anfängt.
In der Praxis steht in solchen Fällten oft Aussage gegen Aussage, so dass jegliche Beweissicherung von Seiten der Opfer immens wichtig ist.
Denn oft wird von Ermittlern von den Opfern ein klares „NEIN“ erwartet, das dem Täter signalisiert, dass da nichts „einvernehmlich“ ist. Doch das ist in derartigen Stresssituationen zum Teil gar nicht möglich, da die Opfer regelrecht erstarren.
Umso mehr ist die Enttabuisierung des Phänomens durch umfassende Information notwendig.
Auch muss die Hemmschwelle, sich zu melden, gesenkt werden; es gilt das Recht auf körperliche Selbstbestimmung.
Auch bedarf es auf Seiten der Polizei und Justiz einer vorgeschriebene Fortbildung zum Themenbereich..
Denn neben der Unschuldsvermutung für potentielle Täter muss auch eine Glaubwürdigkeitsvermutung für die Opfer gelten, müssen psychologische Gesichtspunkte Gewicht bekommen, so wie so – in Biebertal, wie überall.
Quelle: Dt. Ärzteblatt, Jg. 120, Heft 10, 10.3.23