Neue Regeln im Sport

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Ab Mitte Mai 2020 ist Sport wieder gemeinsam möglich.
In den Sportstätten gelten allerdings neue Regeln, die sich zur Verhütung von Infektionskrankheiten nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes richten.

Bitte informieren Sie sich genau über die Handhabung der Hygieneregeln, da Sie sonst allen langfristig mehr Unheil zufügen, als Sie aktuell gut machen. Wird nicht richtig, nicht flächendeckend, nicht lange genug und nicht mit den richtigen Mitteln desinfiziert, schaffen wir nur Gelegenheiten für Keime, Resistenzen (Unempfindlichkeiten) gegen Desinfektiosmittel oder Antibiotika zu entwickeln. Es gibt nicht nur den Corona-Virus; auch wenn gerade alle Blicke dorthin gerichtet sind. Dabei wird anderes oft übersehen.
Angst ist kein guter Ratgeber. Die folgenden Quellen sind hingegen zuverlässige Ratgeber:
Marburger Bund – Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V.,
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Personen, die eine Maske tragen möchten, sollten daher unbedingt folgende Regeln berücksichtigen:

  • Die Masken sollten nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.
  • Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.infektionsschutz.de) sind weiterhin einzuhalten.
  • Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
  • Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
  • Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
  • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
  • Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.
  • Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
  • Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
  • Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
  • Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Beachten Sie eventuelle Herstellerangaben darüber, wie oft Sie die Maske maximal benutzen können, damit sie noch fest und funktionsfähig ist.
  • Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.

Quelle: Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Neue Regeln für Radfahrer

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Bild: Wikipedia

2020 ändert sich die StVO.
Hier einige neue Regeln der Straßenverkehrsordnung die Radfahrer betreffen:

  • Abstand
    Bisher stand in der Straßenverkehrsordnung, dass Autos beim Überholen einen ausreichenden Sicherheitsabstand halten müssen. Ab 2020 müssen sie innerorts konkret 1,50 Metern Abstand halten, außerorts zwei Meter.
  • Nebeneinander fahren>
    Nebeneinander fahren ist nun ausdrücklich erlaubt. Allerdings darf dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert werden; z.B. muss für Autofahrer ausreichend Platz zum Überholen bleiben.
  • Grüner Pfeil für Radfahrende
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Ab 2020 soll es einen neuen grünen Pfeil nur für Radfahrende geben. Sie müssen vor dem Rechtsabbiegen dann anhalten und sicherstellen, niemanden zu gefährden.

  • Schild für Radschnellwege
    Für Radschnellwege ist ein neues Schild geplant. Dort dürfen nur Fahrradfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge fahren.
  • Mitfahren auf Rädern die auf Personenbeförderung ausgelegt sind
    Dabei gibt es jetzt keine Altersbeschränkung mehr – allein die Person am Lenker muss mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Parkende Autos
    Die Bußgelder für das Parken auf Fuß- und Radwegen und in der zweiten Reihe steigen von 15 auf bis zu 100 Euro. Das gilt auch für das Halten auf einem Fahrradschutzstreifen.
    Wenn andere Verkehrsteilnehmer durch den Parkenden behindert werden, ein Schaden entsteht oder das Auto länger als eine Stunde auf dem Fuß- oder Radweg parkt, droht ein Punkt im Verkehrsregister.
  • Rechtsabbbiegende LKW
    Viele für Fußgänger und Radfahrer tödliche Unfälle werden von rechtsabbiegenden LKW verursacht. Um Abbiegeunfälle zu vermeiden, dürfen LKW über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen nur im Schritttempo = 11 km/h fahren.
    Bei Missachtung drohen 70 Euro Bußgeld.

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club ADFC begrüßt die Änderungen zwar, kritisiert aber manche Vorschläge als nicht weitreichend genug.

Quelle: Gießener Anzeiger, 23. März 2020 und https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/st-vo-und-radfahren-neue-verkehrsregeln-f%C3%BCr-2020-f%C3%BCr-fussgaenger-und-radfahrer